Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Das Mietverhältnis in der Krise / 1.5 Der Mieter gleicht Betriebskostenabrechnungen nicht aus

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Auch die Nichtzahlung der Nachforderungen des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung kann die Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Jedenfalls kann der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen, wenn entsprechende Forderungen nicht durch den Mieter ausgeglichen werden.[1] Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt insoweit jedoch nicht in Betracht, da die Bestimmung auf periodisch wiederkehrende Leistungen beschränkt ist.[2] Dass die Kündigung wegen rückständiger Nachzahlungsbeträge nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht möglich ist, beruht auch nicht auf Gerechtigkeitsvorstellungen, sondern auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Fälle offensichtlich nicht mitbedacht hat.[3]

Eine außerordentliche Kündigung kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Mieter trotz Abmahnung beharrlich weigert, Betriebskostennachzahlungen zu leisten, die eine Monatsmiete übersteigen und sich auch weigert, berechtigt erhöhte Vorauszahlungen zu leisten.[4]

 
Wichtig

Für den Bereich der Gewerberaummiete ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Mietverhältnisse in aller Regel befristet abgeschlossen werden und somit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Eine Kündigung des Mietverhältnisses kommt dann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds außerordentlich fristlos nach der Bestimmung des § 543 BGB in Betracht. Gemessen an den Wertungen von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Verzugs mit Mietzahlungen dürfte die außerordentliche fristlose Kündigung des Gewerberaummieters jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Mieter mit dem Ausgleich von Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen aus 2 Abrec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren