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Das häusliche Arbeitszimmer: Sonderfälle

Gerhard Jaser, Jörg Wilde
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Zusammenfassung

 
Überblick

Können auch Vermieter, Arbeitslose oder Personen, die sich in Ausbildung befinden, einen Raum als häusliches Arbeitszimmer mit Erfolg geltend machen? Im Prinzip ja, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Eine Möglichkeit, die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer zu umgehen, bietet die Vermietung eines Raums an den Arbeitgeber. Doch nicht immer gelingt es auf diese Weise das Finanzamt auszutricksen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für die nachstehend angeführten Sonderfälle maßgebenden gesetzlichen Regelungen sind in den folgenden Vorschriften enthalten:

§ 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

§ 9 EStG (Werbungskosten)

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG (Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten)

§ 42 AO (Gestaltungsmissbrauch)

1 Arbeitszimmer bei Vermietungseinkünften

Mindestens 5 Wohnungen

Grundsätzlich kann auch ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ihm für die bei der Vermietung anfallende Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer ab 2023 zudem den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Allerdings muss der Immobilienbesitz schon einen gewissen Umfang (mindestens mehr als 5 vermietete Wohnungen bzw. Objekte) haben.[1]

Für die Verwaltung von nur 2 Eigentumswohnungen ist trotz des erhöhten Verwaltungsaufwands bei Anschaffung einer Eigentumswohnung die Unterhaltung eines Arbeitszimmers regelmäßig nicht erforderlich.[2]

Mittelpunkt bei einer Vermietungstätigkeit

Bis zum 31.12.2022 kann im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel nur der Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR möglich sein. Seit dem 1.1.2023 kann bei einem Steuerpflichtigen, bei dem die Verwaltung seines erheblichen...

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