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Das Ende eines Vereins

Stefan Wagner
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Zusammenfassung

Der folgende Beitrag befasst sich mit den Gründen, nach denen ein eingetragener Verein (e. V.) endet, d. h., seine Tätigkeit einstellt und die Mitglieder den Vereinszweck nicht weiter verfolgen wollen. Da ein e. V. eine juristische Person ist, die durch die Eintragung in das Vereinsregister einsteht (§§ 55, 21 BGB), muss zur Beendigung der Vereinstätigkeit die Löschung des Vereins im Vereinsregister erfolgen. Erst wenn dieser Schritt vollzogen ist, ist – rechtlich gesehen – der Verein als Rechtsperson nicht mehr existent. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Es reicht also nicht aus, wenn die Mitglieder die Tätigkeit und die Aktivitäten im Verein einstellen, der Verein muss auch juristisch beendet werden. Dazu muss der Vorstand die einzelnen Verfahren, deren Abläufe und die Voraussetzungen kennen.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Vereinstätigkeit wird einfach eingestellt

Wenn sich kein Vorstand mehr findet und die Mitglieder kein Interesse mehr haben, die Vereinstätigkeit weiterzuführen, wird die Vereinstätigkeit häufig eingestellt, ohne, dass das Vereinsvermögen übertragen und der Verein ordnungsgemäß aufgelöst wird. Verantwortlich dafür ist der Vorstand nach § 26 BGB.

2. Liquidationsverfahren wird nicht durchgeführt

Es ist nicht ausreichend, innerhalb des Vereins zu entscheiden, dass der Verein aufgelöst und die Vereinstätigkeit eingestellt wird. Nach dem Auflösungsbeschluss müssen ein Liquidationsverfahren durchgeführt, die laufenden Vereinsaktivitäten abgeschlossen und das dann vorhandene Vereinsvermögen übertragen werden.

3. Vereins-Auflösung wird nicht bekannt gegeben

Die Auflösung des Vereins muss dem Registergericht, der zuständigen Gemeinde und dem Finanzamt mitgeteilt werden.

4. Sperrjahr vor Vermögensverteilung wird nicht abgewartet

Das nach der Liquidation vorhandene...

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