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Corona – einstweilige Verfügung – Informations-, Kommunikationsmittel – Videokonferenzen (BB 2021, Heft 33/34, S. 1981)

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Einführung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2021, 15 TaBVGa 401/21

ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0414.15TABVGA401.21.00

Volltext des Beschlusses: BBL2021-1981-1 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG § 129 Abs. 1, § 40 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940

Leitsatz

Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG kann ein 11-köpfige Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen durch Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden.

Sachverhalt

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Betriebsrat einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte Sachmittel zu erhalten hat, um Betriebsratssitzungen im Wege von Videokonferenzen durchführen zu können.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Arbeitgeberinnen und betreiben einen gemeinsamen Betrieb, bei dem ein elfköpfiger Betriebsrat gebildet ist. Der Betrieb führt Dienstleistungen aus dem Bereich des technischen Facility-Managements, der Hotelreinigung, der Unterhaltsreinigung, der Grünflächenpflege und weitere Dienstleistungen aus. Derzeit werden ca. 610 Arbeitnehmer am Betriebssitz in Berlin beschäftigt. Der Betriebsrat ist Antragsteller im hiesigen Verfahren.

Der Betriebsrat tagt regelmäßig alle 2 Wochen. Für seine Sitzungen wird temporär bei einem Dritten ein Konferenzraum angemietet. Bei Einhaltung der Abstandsregeln während der Pandemie können dort nur maximal 9 Personen zusammenkommen. Im Betriebsrat sind auch Personen Mitglieder, bei denen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit Covid-19 besteht. Bisher kann nur der Niederlassungsleiter über seinen Laptop zu Videokonferenzen einladen.

In der Betriebsratssitzung vom 12.02.2021 (Anl. A9 bis A11) hat der Betriebsrat beschlossen, das hiesige einstweilige...

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