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Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Vereine

Horst Lienig
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Zusammenfassung

Für gemeinnützige Vereine gibt es in der Rechnungslegung keine speziellen Sondervorschriften, wenn man von der getrennten Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben nach den vier Teilbereichen eines Vereines absieht. Es wird unterschieden zwischen

  • ideellem Bereich,
  • Vermögensverwaltung,
  • steuerbegünstigtem Zweckbetrieb,
  • steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Vereine sind nach dem BGB gegenüber ihren Mitgliedern auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Diese außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden nach der AO auch für steuerliche Zwecke herangezogen.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Rechnungen sind nicht ordnungsgemäß ausgestellt

Für einen Vorsteuerabzug sind erhebliche Anforderungen an die empfangenen Rechnungen gestellt. Eine davon ist der genaue Name und die Anschrift des Leistungsempfängers. Leistungsempfänger kann immer nur der Verein (nicht eine Abteilung, der Vorsitzende, Abteilungsleiter etc.) sein. Es ist also darauf zu achten, dass vom Aussteller einer Rechnung der Leistungsempfänger genau hervorgeht, da sonst ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Eine Änderung der Rechnung (handschriftlich oder durch Stempelaufdruck) durch den Verein ist strafbar.

Gleiches gilt für Sport- und Festgemeinschaften als BGB-Gesellschaft. Hier ist Leistungsempfänger die BGB-Gesellschaft und nicht einer der beteiligten Vereine.

2. Keine korrekte Bescheinigung von Übungsleitern

Die steuerfreie Einnahme von 3.000 Euro gibt es personenbezogen nur einmal im Kalenderjahr. Ein jährlicher Zufluss ist deshalb zwingend.

Es empfiehlt sich, die betreffenden Personen schriftlich zu befragen, ob sie – nicht nur von anderen gemeinnützigen Vereinen, sondern auch von anderen Institutionen – diese Vergütung im laufenden Kalenderjahr bereits erhalten haben. Andere Institutionen...

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