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Blockwahl trotz Satzungsverbot

Stefan Wagner
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1 Der Fall

In einem Verein sollte der Vorstand neu gewählt werden, und zwar mittels einer sogenannten Blockwahl. Dies bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder nicht einzeln in einzelnen Wahlgängen gewählt werden, sondern dass der gesamte Vorstand in einem einzigen Wahlgang gewählt wird. Die Satzung des Vereins sah eine solche Blockwahl nicht vor. Vielmehr ergab sich aus der Satzung, dass die Wahl zum Vorstand Åin folgender Reihenfolge … durchzuführen sei. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die nach der Satzung aufgeführten Vorstandspositionen in dieser Reihenfolge einzeln zu wählen sind.

Dem Verein war dieses Problem offensichtlich bewusst, sodass er in der Mitgliederversammlung zunächst eine sogenannte punktuelle Satzungsänderung beschloss. Danach wurde mit der erforderlichen Satzungsänderungsmehrheit die Satzung geändert und das Blockwahlverfahren beschlossen.

In der gleichen Mitgliederversammlung wählte dann die Mitgliederversammlung den neuen Vorstand in Form der Blockwahl.

Das Vereinsregister beanstandete dieses Verfahren und lehnte die Eintragung der neu gewählten Vorstandsmitglieder ab, da diese nicht ordnungsgemäß gewählt worden waren.

2 Die Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Wahl der Vorstandsmitglieder an einem Einladungsmangel litt, da entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 in der Einladung zur Mitgliederversammlung nur die Wahl der Vorstandsmitglieder unter anschließender Aufzählung der zu wählenden Vorstandspositionen angekündigt wurde, nicht dagegen die Absicht, dass die Wahl des Vorstands dieses Mal in Form der Blockwahl durchgeführt wird, die zuvor mittels Satzungsänderung nach der Tagesordnung beschlossen worden war.

Die zu der Versammlung eingeladenen Vereinsmitglieder konnten daher davon ausgehen, dass die Wahlen entsprechend der Regelungen der bisherigen Satzung durchg...

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