Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25.1.1991
Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und in Werkstätten für Beschäftigte mit Behinderungen. Kein Anspruch besteht, wenn dem Arbeitnehmer für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellungen mindestens für die Zeitdauer nach diesem Gesetz und unter voller Entgeltfortzahlung zustehen.
Zweck
Weiterbildung (Erwachsenenbildung), wobei den "Inhalt der Erwachsenenbildung die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen bestimmen", in staatlich anerkannten Veranstaltungen
Dauer
5 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche entsprechend mehr oder weniger. Die nicht ausgeschöpften Ansprüche auf Bildungsurlaub aus den beiden Kalenderjahren unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr können mit Zustimmung des Arbeitgebers im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsveranstaltung geltend gemacht werden.
Obergrenze für Arbeitgeber
Zahl der Arbeitnehmer (am 30.4. d. J.) mal 2 ½ Arbeitstage für jeden Arbeitnehmer (z. B. bei 100 Arbeitnehmern 250 Arbeitstage für Bildungsurlaub; dies bedeutet, dass im Beispielsfall nur 50 Arbeitnehmern ein Bildungsurlaub von je 5 Arbeitstagen zu gewähren ist). Sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die nach dieser Berechnung die Obergrenze bilden (im Beispielsfall 50 × 5 = 250 Arbeitstage), im laufenden Jahr für Zwecke des Bildungsurlaubs tatsächlich in Anspruch genommen ist, kann der A...