Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte. Für Auszubildende gilt der Freistellungsanspruch nur hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamts notwendig ist.
Zweck
Politische Bildung und berufliche Weiterbildung durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung. Die Beschäftigten können eine anerkannte Veranstaltung frei auswählen.
Dauer
10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1.1. eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage. Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte beläuft sich der Freistellungsanspruch auf 5 Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.
Obergrenze für Arbeitgeber
Eine Ablehnung im laufenden Jahr ist auch möglich, wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage für Bildungsurlaub das Zweieinhalbfache (in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache) der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.
Wartezeit
6 Monate Bestand des Beschäftigungsverhältnisses; bei Wechsel der Beschäftigung wird bereits genommener Bildungsurlaub angerechnet.
Verschiebungsgründe/Rücknahme der Freistellung
Dringende betriebliche Erfordernisse oder vorrangige dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, jedoch nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten. Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann bei ...