Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015, in Kraft seit dem 1.1.2016
Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Personen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Weitere allgemeine Voraussetzung ist, dass die Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder der Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat. Für Beschäftigte in Kleinunternehmen, die weniger als 5 Beschäftigte haben, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt. Das Gesetz gilt entsprechend für Landesbeamte und -richter.
Zweck
Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Weiterbildung
Dauer
5 Arbeitstage im Kalenderjahr (für Auszubildende 3 Tage), bei regelmäßiger Arbeit an mehr als 5 Wochentagen, bei regelmäßiger Arbeit an weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend weniger.
Wartezeit
6 Monate Bestand des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses
Verschiebung
Der Freistellungsanspruch kann einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Beschäftigten nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistel...