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BGH: Geltendmachung des Kostenvorschussanspruchs nach erklärter Minderung (BB 2025, Heft 06, S. 276)

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Einführung

BGH, Urteil vom 22.8.2024 - VII ZR 68/22

ECLI:DE:BGH:2024:220824UVIIZR68.22.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-276-1 unter www.betriebs-berater.de

BGB § 634 Nr. 2, § 634 Nr. 3, § 637, § 638

Amtlicher Leitsatz

Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, Fall 2, § 638 BGB schließt einen Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus.

BB-Kommentar

Problem

Tritt bei einem Werkvertrag ein Mangel des hergestellten Werkes auf, stehen dem Besteller die Rechte zu, die § 634 BGB aufzählt. Kommt es nicht zu einer erfolgreichen Nacherfüllung, kann der Besteller, wenn er das Werk trotz des Mangels behalten möchte, den Mangel selbst beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, die Vergütung mindern bzw. Schadensersatz statt der ("ausbleibenden") Leistung ("kleiner Schadensersatz") verlangen. Die Minderung setzt dabei voraus, dass das Werk aufgrund des Mangels einen geringeren Wert hat, als es ohne den Mangel haben würde. Stellt das Gericht bei der Vergütungsklage des Werkunternehmers bzw. der Rückzahlungsklage des Bestellers aber fest, dass trotz des Mangels keine Wertminderung vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Besteller auch nach erklärter Minderung den Kostenerstattungsanspruch wegen Selbstvornahme der Mangelbeseitigung geltend machen kann oder ob dem die Gestaltungswirkung der Minderungserklärung entgegensteht. Durch den BGH (9.5.2018 – VIII ZR 26/17, BB 2018, 2124) war bereits geklärt, dass die erklärte Minderung den Weg zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ("großer Schadensersatz") versperrt, während das Verhältnis von Minderung und Selbstvornahmekostenerstattungsanspruch noch ungeklärt war. Der BGH hat im Jahr 2024 Gelegenheit bekommen, auch für dieses Verhältnis für Rechtss...

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