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BFH: Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen (BB 2011, Heft 15, S. 930)

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Einführung

BFH, Urteil vom 3.11.2010, I R 98/09

Volltext des Urteils: BBL2011-534-3 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze

1. Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i. d. F. des UntStFG.

2. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen, nicht nach, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.

2 Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im Jahr 1895 errichtete Familienstiftung. Zweck der Klägerin ist es, das Vermögen des Stifters den männlichen Abkömmlingen seines Vaters und Großvaters zu erhalten und den Abkömmlingen durch Zuwendungen der Stiftung eine in wirtschaftlicher Beziehung gesicherte Lebensstellung zu verschaffen.

Anteilsberechtigt sind die ehelichen männlichen Abkömmlinge eines Neffen und zweier Vettern des Stifters. Jeder der Anteilsberechtigten hat unter weiteren in der Satzung niedergelegten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kapitalzuwendung und eine Zeitrente oder auf eine lebenslängliche jährliche Rente in Höhe von 1000 DM.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 106 340 Euro (2002), 113 902 Euro (2003), 116 122 Euro (2004) und 80 924 Euro (2005) sowie jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 460 772 Euro (2002), 448 887 Euro (2003), 151 061 Euro (2004) und 243 230 Euro (2005).

In der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 2004 wies das FA die Klägerin darauf hin, dass eventuell geleistete Destinatärzahlungen seit dem 1.1.2002 gemäß § 20 Abs...

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