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BFH: Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht (BB 2025, Heft 30, S. 1694)

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Einführung

BFH, Urteil vom 11.6.2024 - IX R 30/23

ECLI:DE:BFH:2024:U.110624.IXR30.23.0

Volltext der Entscheidung: BBL2024-2453-2 unter www.betriebs-berater.de

AO § 80 Abs. 1, § 122 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 S. 1; FGO § 41

Amtlicher Leitsatz

NV: Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.02.2024 – VI R 25/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

BB-Kommentar

Wirksame Bekanntgabe trotz Nichtbestehens der Vollmacht

Problem

Die Beteiligten streiten um die wirksame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird beim Beklagten und Revisionskläger (FA) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wurde zuletzt mit Einkommensteuerbescheiden vom 27.2.2020 für die Jahre 2014 und 2015 veranlagt. Infolge zweier Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 und 2015 vom 16.12.2020 erließ das FA am 21.12.2021 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015. Diese führten zu einer Nachzahlung von Einkommensteuer. Der Kläger hatte für seine Einkommensteuerveranlagung die Steuerberaterkanzlei . . . (Kanzlei) bevollmächtigt. Die Vollmachtserteilung war seitens der Kanzlei am 25.3.2021 in die elektronische Vollmachtsdatenbank bei der örtlichen Steuerberaterkammer eingestellt und anschließend vollautomatisiert in das Steuerkonto des Klägers übernommen worden. Die Bevollmächtigung umfasste auch die Entgegennahme von Steuerbescheiden. Die Bekanntgabe der beiden Änderungsbescheide erfolgte an die Kanzlei. Dort gingen die Bescheide am 22.12.2...

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