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BFH: Kurzfristiger Eigenhandelserfolg durch Einsatz eigener Aktien als "Akquisitionswährung" (BB 2026, Heft 03, S. 102)

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Einführung

BFH, Urteil vom 2.7.2025 - I R 26/22

ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IR26.22.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-2966-2 unter www.betriebs-berater.de

KStG § 8b Abs. 3 S. 3, Abs. 7 S. 2, Abs. 2 S. 1; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8

Amtliche Leitsätze

1. NV: Ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung kann auch vorliegen, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als "Akquisitionswährung" bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.

2. NV: Das Merkmal der Kurzfristigkeit erfordert es nicht, dass im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits ein bestimmter Wiederveräußerungszeitpunkt beziehungsweise eine konkrete Veräußerungsgelegenheit absehbar sein muss. Es reicht aus, dass die Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, den Markt für Unternehmensübernahmen ständig zu beobachten, um sodann im Falle einer sich bietenden Gelegenheit die eigenen Aktien unmittelbar zum Tausch gegen die Anteile der Zielgesellschaft anbieten zu können.

Sachverhalt

 

Rz. 1

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine börsennotierte AG, deren Haupttätigkeit im Jahr 2008 (Streitjahr) der Erwerb und das Halten von Beteiligungen war. Sie erwarb in der Zeit vom 21.06.2006 bis zum 17.03.2008 (sogenannte Kaufperiode) bei stark schwankenden Börsenkursen insgesamt . . . Stück eigene Aktien zu Anschaffungskosten von insgesamt . . . EUR in zahlreichen Teilschritten, die sie in ihrer Bilanz nach § 266 Abs. 2 B. III. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs in der für das Streitjahr geltenden Fassung im Umlaufvermögen auswies.

 

Rz. 2

Die Ermächtigungen hierzu im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes in der für das Streitjahr geltend...

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