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BFH: Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer (BB 2025, Heft 11, S. 614)

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Einführung

BFH, Beschluss vom 29.1.2025 - IX B 93/24 (AdV)

ECLI:DE:BFH:2025:BA.290125.IXB93.24.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-405-2 unter www.betriebs-berater.de

FGO § 69 Abs. 2, § 69 Abs. 3; RennwLottG § 36; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AO § 40; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 401; EURL 2015/1535 Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Buchst. f; AEUV Art. 107 Abs. 1

Amtlicher Leitsatz

NV: Die Besteuerung von Einsätzen aus einem virtuellen Automatenspiel gemäß §§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist bei summarischer Beurteilung mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar (Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV) [BB 2023, 1118 m. BB-Komm. Schmittmann]).

Sachverhalt

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europäischen Union – EU –). Sie bot in der Bundesrepublik Deutschland auf verschiedenen Internetplattformen ein virtuelles Automatenspiel an.

Nach Maßgabe der §§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) meldete die Antragstellerin für den Monat Juli 2021 eine Virtuelle Automatensteuer von . . . EUR an. Zugleich legte sie Einspruch ein und beantragte, die Steuer lediglich nach dem geringeren Bruttospielertrag zu bemessen. Die für das Einspruchsverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte der Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt – FA –) ab und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch zurück.

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss lehnte das Finanzgericht (FG) den gerichtlich gestellten Antrag auf AdV ab. Es erkannte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angemeldeten Steuer.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde, mit der die Antragstellerin verfassungs- und unionsrec...

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