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BFH: Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden (BB 2014, Heft 22, S. 1328)

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Einführung

BFH, Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/13

Volltext des Urteils: BBL2014-1328-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtliche Leitsätze

1. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.

2. Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7a Abs. 9 EStG die Restwertabschreibung bei Gebäuden nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.

3. Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen.

2 Aus den Gründen

Unbegründetheit der Revision

 

Rz. 10

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

 

Rz. 11

Zwar ist das FG unzutreffend davon ausgegangen, dass die Vornahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 S. 2 EStG ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des FG stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO), soweit es abgelehnt hat, die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu bemessen und zutreffend die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Höhe von (2, 22 % aus 1 433 893 DM =) 16 292 Euro (2007 und 2008) bzw. 9 200 Euro (2009) in Ansatz gebracht hat.

 

Rz. 12

Die vom FG zur Begründung herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 5 S. 2 EStG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (1.). Das FA hat gleichwohl zu Recht für die Streitjahre die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anstelle der degressiven AfA nach festen Staffelsätzen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung u...

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