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Bezahlter Sonderurlaub [Stand 2023] / Arbeitsrecht

Britta Schwalm
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1 Anspruch

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 Satz 1 BGB wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Der Beschäftigte ist ohne sein Verschulden durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung gehindert,
  2. die persönliche Verhinderung dauert eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit,
  3. es ist nichts anderes geregelt, z. B. arbeits- oder tarifvertraglich.

1.1 Verhinderung aus persönlichen Gründen

Für bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB sind nur individuelle Hinderungsgründe ausschlaggebend, die sich allein in der Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers verwirklicht haben. Die Freistellung muss also nötig sein, weil der Beschäftigte aufgrund persönlicher Ereignisse an der Arbeitsleistung gehindert ist. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer im Stau steht, öffentliche Verkehrsmittel bestreikt werden oder ein Schneechaos die Fahrt zur Arbeit unmöglich macht. In diesen Fällen führen äußere Umstände zu einer Arbeitsverhinderung und der Anspruch nach § 616 BGB ist ausgeschlossen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Persönliche Gründe

Folgende Situationen können persönliche Gründe sein, die zu einem Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB führen:

  • Geburt des eigenen Kindes,
  • Sterbefall in der Familie,
  • eigene Eheschließung,
  • gesundheitspolizeiliche Untersuchungen in Lebensmittelbetrieben,
  • Umzug,
  • Gerichtstermin,
  • Musterung,
  • Gesellenprüfung,
  • Hochzeit der Kinder,
  • goldene Hochzeit der Eltern,
  • Niederkunft der Lebensgefährtin,
  • Termine bei Behörden – auch bei der Strafverfolgung des Arbeitnehmers, allerdings kann der Anspruch insbesondere in diesen Fällen wegen Verschuldens ausgeschlossen sein (s. u.),
  • persönliche Unglücksfälle (Einbruch, Brand, unverschuldete Unfälle).
[1] BAG, Urteil v. 8.12.1982, 4 AZR 134/80.

1.1.1 Öffentlich-rechtliche oder ehrenamtliche Pflichten

Ein persönliches Leistungshindernis i. S. d. § 616 BGB ...

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