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Betriebsstätte [Stand 2023]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Inland ist Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuereinbehalt; zudem sind dort die Lohnunterlagen aufzubewahren.

Die Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Es kommt also darauf an, wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnteile zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden.

Für die Bestimmung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ist nicht entscheidend, wo sich die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers befindet, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird oder wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen tatsächlich aufbewahrt werden.

Sozialversicherungsrechtlich wird der Begriff "Beschäftigungsort" verwendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der lohnsteuerliche Betriebsstättenbegriff wird in § 41 Abs. 2 EStG sowie R 41.3 LStR bestimmt; besondere Finanzamtszuständigkeiten regelt H 41.3 LStH. Dieser Betriebsstättenbegriff kann von der Betriebsstätte nach § 12 AO und der nach den DBA-Regelungen abweichen.

Arbeitsrecht

Ob die Arbeitsleistung räumlich innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte erfolgt, ist ohne Bedeutung für den Arbeitnehmerbegriff. Deshalb sind auch unselbstständige Außenarbeiter, Handlungsreisende, Monteure in auswärtiger Montage usw. Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.

Der Ort der Arbeitsleistung bestimmt sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen. Fehlen sie, so wird der Ort vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts bestimmt, allerdings nur im Rahmen des Angemessenen und Ortsüblichen. In der Regel gilt als – zumindest stillschweigend vereinba...

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