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Betriebssicherheitsverordnung

Hans-Thomas Damm
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1 Rechtliche Einordnung und Ablauf

Die Betriebssicherheitsverordnung ist in novellierter Form zum 1.6.2015 in Kraft getreten. Kernstück der Verordnung ist weiterhin die zu § 3 geregelte Gefährdungsbeurteilung. Hiernach hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und sich daraus ergebende notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Bedeutung des Wortes "verwenden" ist in § 2 Abs. 2 der Verordnung geregelt:

"Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen."

Als Arbeitsmittel gelten alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie für überwachungsbedürftige Anlagen. Obwohl sich die Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsschutzverordnung zentral an den Arbeitgeber richtet, ist bei der Verwendung von überwachungsbedürftigen Anlagen auch derjenige dem Arbeitgeber gleichgestellt, der ohne eigene Beschäftigte zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet. In der Begründung zur novellierten Betriebssicherheitsverordnung wird ausgeführt: "Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen.[1] Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann ein Pächter oder Mieter Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage sein."

Der einzuhaltende technische Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus § 4 des Arbeitsschutzgesetzes. Hiernach sind der Stand der Technik, der ...

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