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Betriebssicherheitsverordnung / 4 Überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV

Hans-Thomas Damm
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Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 1 Abs. 1) legt fest, dass sie sowohl für Arbeitsmittel als auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gilt, soweit es sich um Druckanlagen handelt. Nach der Aufzählung der überwachungsbedürftigen Anlagen werden weitere Hinweise zu den einzelnen Gruppen der überwachungsbedürftigen Anlagen gegeben.

Hier der Wortlaut der Betriebssicherheitsverordnung zur Definition der überwachungsbedürftigen Anlagen:[1]

 

Aufzählung der überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung

1.

  1. Dampfkesselanlagen,
  2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,
  3. Füllanlagen,
  4. Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leicht entzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die

    aa) Druckgeräte (im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie),
    bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte (im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG) oder
    cc) einfache Druckbehälter (im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),) mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar Liter

    sind oder beinhalten,

2. Aufzugsanlag...

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