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Betriebliche Altersversorgung [Stand 2024]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen mit einem der Versorgungszwecke Alter, Tod oder Invalidität als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer insgesamt erbrachte Arbeitsleistung zusagt. Entscheidend sind der Bezug der Versorgungszusage zum Arbeitsverhältnis und die spezifische Zweckbindung. Zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung stehen die 5 Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Direkt-/Pensionszusage und Unterstützungskasse zur Verfügung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die zentralen gesetzlichen Regelungen (insb. die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden, die Insolvenzsicherung und die Anpassungspflicht des Arbeitgebers) finden sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind seit dem 1.1.2018 grundlegende Neuerungen zu beachten. Die Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelt. Aufgrund des Alters- und z. T. des Geschlechtsbezugs der betrieblichen Altersversorgung spielt das AGG eine wichtige Rolle.

Lohnsteuer: Der Zufluss von Arbeitslohn ist bei Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und für Direktversicherungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt. Der steuerfreie Aufbau der betrieblichen Altersversorgung erfolgt nach § 3 Nrn. 56, 63, 63a und § 100 Abs. 6 EStG. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für Beiträge an Direktversicherungen und Pensionskassen ergibt sich aus § 40b EStG. Der staatliche Zuschuss für den Arbeitgeber (BAV-Förderbetrag) bei Aufbau betrieblicher Altersversorgung für Geringverdiener über eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder als Direktversicherung i...

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