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Betriebliche Altersversorgung / 1.2.1 Steuerbefreiung

Gudrun Leichtle
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Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, an einen Pensionsfonds und für eine Direktversicherung sind grundsätzlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung[1] steuerfrei. Das steuerfreie Volumen in 2025 beträgt 7.728 EUR (2024: 7.248 EUR).[2]

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung knüpft daran, dass die Versorgungsleistungen monatlich als lebenslange Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsraten dürfen in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Ein vertraglich vereinbartes Kapitalwahlrecht steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, solange es nicht oder erst innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird. Beiträge für reine Kapitallebensversicherungen gehören in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Bei reinen Beitragszusagen[3] ist eine lebenslange Versorgungsleistung verpflichtend.[4]

Die Steuerbefreiung gilt nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses, ggf. aber auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Bei Arbeitnehmern, die nach Steuerklasse VI abgerechnet werden, sind die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang steuerpflichtig und nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.

Der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ist für die Anwendung der Steuerbefreiung ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreies Volumen in 2025

Für einen Arbeitnehmer wurde in 2016 eine Direktversicherung (Rentenversicherung) abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge betragen 700 EUR (= 8.400 EUR im Jahr).

Ergebnis: Die Beiträge bleiben in 2025 bis zu 7.728 EUR steuerfrei, 672 EUR unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

 
Wichtig

Kürzung des steuerfreien Volumens um pauschalierte Beiträge

Das steuerfreie Volumen wird gekürzt, soweit der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert.[5]

Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers

Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei reinen Beitragszusagen[6] bleiben in vollem Umfang steuerfrei[7], wenn sie nicht dem einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar gutgeschrieben werden. Andernfalls gilt für sie zusammen mit den übrigen Beiträgen die Steuerbefreiung bis zu 7.728 EUR.

[1] 2025: 96.600 EUR.
[2] § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG.
[3] § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG.
[4] § 3 Nr. 63 Satz 1, § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.
[5]

S. Abschn. 1.2.2.

[6] § 23 Abs. 1 BetrAVG.
[7] § 3 Nr. 63a EStG.

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