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Beteiligung mit weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen – Was ist zu beachten?

Thomas Schlüter
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Zusammenfassung

 
Überblick

In der Praxis ist die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen üblich, und zwar sowohl in der Form, dass Mitglieder mehr als einen Geschäftsanteil übernehmen müssen (insbesondere im Fall der Überlassung einer Genossenschaftswohnung), als auch, dass sie über den – bzw. die - (Pflicht)Anteil(e) hinaus weitere (freiwillige) Geschäftsanteile übernehmen können. In beiden Fällen sind aber sowohl die Anforderungen an das Genossenschaftsgesetz (GenG), als auch an die Satzung unbedingt zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 7a GenG, Mehrere Geschäftsanteile

§ 15b GenG, Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen

1 Möglichkeit der Übernahme von weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen

Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen muss (§ 7a Abs. 2 Satz 1 GenG; sog. Pflichtbeteiligung). Wenn eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen nach der Satzung vorgeschrieben ist, muss aber die Pflichtbeteiligung grundsätzlich für alle Mitglieder gleich sein (§ 7a Abs. 2 Satz 1 GenG). Als Ausnahme davon lässt das Gesetz u. a. nur dann eine Ungleichbehandlung zu, wenn sich diese im Bereich der Wohnungsgenossenschaften nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der eG durch die Mitglieder richtet (s. dazu § 7a Abs. 2 Satz 2 GenG).

So enthält die Mustersatzung die Regelung, dass jedes Mitglied, dem u. a. eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil der Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen hat. Diese Anteile sind Pflichtanteile (§ 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GenG). Im Bereich der Wohnungsgenossenschaften ist es üblich, dass die Höhe der Pflichtbeteiligung abhängig vom Umfang der Überlassung einer Genossenschaftsw...

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