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Besteuerung eines Blockheizkraftwerks / 4.4 Vereinnahmte oder vereinbarte Entgelte

Jörg Wilde
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Antrag erforderlich

Grundsätzlich werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuert. Auf Antrag beim Finanzamt besteht aber die Möglichkeit, die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer erst dann angemeldet und abgeführt werden muss, wenn der Leistungsempfänger die Lieferung bezahlt hat. Kurz: Man muss nur das beim Finanzamt anmelden und abführen, was man tatsächlich erhalten hat.

Der Vorsteuerabzug ist von diesem Wahlrecht nicht betroffen. Hier reicht es weiterhin aus, dass die Lieferung oder Leistung für das Unternehmen erbracht wurde und eine Rechnung darüber vorliegt. Auf die Zahlung kommt es nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarte und vereinnahmte Entgelte

A vermietet sein Geschäftshaus. Hinsichtlich der Mieteinnahmen hat er auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verzichtet. Die monatliche Miete beträgt 4.000 EUR zzgl. 800 EUR USt Seit 4 Monaten zahlt der Mieter keine Miete mehr.

Lösung nach vereinbarten Entgelten: Versteuert A die Umsätze nach vereinbarten Entgelten, muss er monatlich 800 EUR (also 3.200 EUR) an das Finanzamt an USt abführen. Es kommt hier nicht auf die Zahlung an.

Lösung nach vereinnahmten Entgelten: Versteuert A nach vereinnahmten Entgelten, braucht er für die 4 Monate keine USt beim Finanzamt anmelden und abführen. Hier kommt es auf die Zahlung an.

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