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Bestellung, Anstellung und Abberufung von Vorstandsmitgl ... / 3.1.1 Kündigungsvoraussetzungen

Dr. Klaus-Peter Hillebrand
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Kündigung aus wichtigem Grund

Allerdings bedarf die (außerordentliche) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags gemäß § 626 BGB eines rechtfertigenden Grundes. Sie kommt folglich nur "aus wichtigem Grund" in Betracht, "wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann" (§ 626 Abs. 1 BGB).

Die Befugnis zur außerordentlichen Kündigung ist für beide Seiten, d. h. sowohl für die Genossenschaft als auch das Vorstandsmitglied, unabdingbar. Sie kann weder durch die Satzung noch durch den Anstellungsvertrag ausgeschlossen oder durch festgesetzte Abfindungsleistungen zulasten der Genossenschaft erschwert werden.[1]

Zwar ist es zulässig, in der Satzung oder im Anstellungsvertrag einzelne Gründe für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags anzuführen, doch kommt diesen allenfalls die Bedeutung einer "Regelvermutung" zu. Weder ist die Aufzählung der Kündigungsgründe abschließender Natur, noch kann davon ausgegangen werden, dass ein bezeichneter Kündigungsgrund den Anforderungen der Rechtsprechung an eine fristlose Kündigung Genüge tut. Hier kommt es notwendig auf die Bewertung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls an.

Auch die Abberufung aus dem Vorstandsamt vermag eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags alleine nicht zu rechtfertigen. Insofern gilt es zu verhindern, dass im Wege des Amtsentzugs die gesetzlichen Anforderungen des § 622 BGB und der hierdurch bewirkte Schutz vor einer fristlosen Kündigung außer Kraft gesetzt wird. Insofern kommt es lediglich in Be...

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