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Bestätigungsverfahren bei steuerfreien Unterrichtsleistungen (BB 2021, Heft 47, S. 2790)

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Einführung

BFH, Beschluss vom 27.7.2021, V R 39/20

ECLI:DE:BFH:2021:B.270721.VR39.20.0

Volltext des Beschliusses: BBL2021-2518-2 unter www.betriebs-berater.de

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Buchst b Doppelbuchst. bb; AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

Amtliche Leitsätze

1. Ist der selbständige Lehrer nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG an einer Einrichtung tätig, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllt, muss dieser Einrichtung die dort bezeichnete Bescheinigung erteilt worden sein.

2. Für einen selbständig tätigen Lehrer kommt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht, wenn er nicht selbst eine Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift betrieben, sondern als selbständiger Lehrer Unterrichtsleistungen für eine Bildungseinrichtung erbracht hat.

3. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO enthält eine Berechtigung sowie eine Verpflichtung der Finanzbehörde zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit, als die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids reicht.

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre) unter der Bezeichnung X-Schule als Referent bei Lehrgängen zur "Qualifizierung zum Kräuterpädagogen" tätig, die von den Ämtern für . . . organisiert wurden. Diese gehörten zum Ministerium für . . . (Ministerium), das in diesem Bundesland für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zuständig war. Die Teilnehmer zahlten die für die Lehrgänge geschuldete Vergütung an die Ämter. Diese vergüteten den Kläger. Es bestand keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und den Lehrgangsteilnehmern. Die Lehrgänge dienten dazu, Bäuerinnen die fachliche und auch ...

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