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Beschäftigungszeit / 2.1.3 Zeiten ohne Arbeitsleistung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Jutta Schwerdle
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Praxis-Tipp

Mit Ausnahme des Sonderurlaubs (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.1.4) werden auch Zeiten ohne Arbeitsleistung als Beschäftigungszeit anerkannt. Entscheidend ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Dauer des Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs, einer Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L sowie Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit rechnen als Beschäftigungszeit, auch wenn die Frist für die Entgeltfortzahlung und/oder Zahlung des Krankengeldzuschusses bereits abgelaufen ist. Gleiches gilt für Zeiten einer Quarantäne zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten nach § 56 IfSG (z. B. COVID-19).

Nach der Rechtsprechung sind Zeiten ohne Arbeitsleistung des Beschäftigten auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen, selbst wenn der Beschäftigte unberechtigt der Arbeit fernbleibt.[1] Grundsätzlich sind sämtliche Zeiten des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses als Beschäftigungszeit i. S. d. Tarifvertrags anzurechnen. Die Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 3 Satz 2 TV-L, wonach die Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit nach § 34 gilt, findet keine entsprechende Anwendung auf das unberechtigte Fernbleiben von der Arbeit. Der Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Zeiten ohne Arbeitsleistung ohnehin nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen wären.

Befindet sich die/der Beschäftigte in Elternzeit oder ruht das Beschäftigungsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zählt auch diese Zeit als Beschäftigungszeit![2]

Dabei ist unerheblich, wie lange der Ruhenszeitraum dauert.

 
Wichtig

Auch Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG, Zeiten eines Grundwehr-/Zivildienstes bei Einziehung aus dem laufenden Arbeitsverhältnis etc. sind "Beschäftigungszeit" im Sinne des TV-L. Gleiches gilt für die Dauer einer Freistellung mit Bezug von Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes (§ 45 Abs. 3 SGB V).[3] Das Arbeitsverhältnis besteht in den genannten Fällen fort.

Die Anrechnung dieser Zeiten hat ohnehin bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen zu erfolgen. Im Einzelnen:

Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG

Ruht das Arbeitsverhältnis wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG, wird diese Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits aus dem Rechtsgedanken des MuSchG.

Hat eine Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Mutterschutzfristen zum Ende der Schutzfrist gekündigt, und wird sie innerhalb eines Jahres bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt, so gilt bezüglich der Berechnung der Beschäftigungszeit das Beschäftigungsverhältnis "als nicht unterbrochen" (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Damit ist die Zeit im früheren Arbeitsverhältnis – nicht jedoch die Zeit der Unterbrechung (Einzelheiten unten, Ziffer 2.1.5) – als Beschäftigungszeit anzurechnen. Von der Anrechnungsvorschrift im MuSchG ausgenommen sind Frauen, die in der Unterbrechungszeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Allerdings gilt § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L (Einzelheiten unten, Ziffer 2.2).

Grundwehrdienst, Zivildienst usw.

Wird der Arbeitnehmer nach Begründung des Arbeitsverhältnisses zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes/der Wehrübung als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG).

Gleiches gilt für die Heranziehung zum Zivildienst (§ 78 Abs. 1 Zivildienstgesetz – ZDG).

Wird Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats unbezahlter Sonderurlaub zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht im Heimatland erteilt, so ist diese Zeit nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls als Beschäftigungszeit anzurechnen.[4]

Zeiten einer Mitgliedschaft im Bundes- oder Landtag

Wird der Beschäftigte nach Begründung des Arbeitsverhältnisses in den Bundestag, den Landtag oder das Europaparlament gewählt, ist die Zeit der Mitgliedschaft in den genannten Parlamenten als Beschäftigungszeit anzurechnen (§ 7 Abgeordnetengesetz – AbgG – für Zeiten im Deutschen Bundestag; entsprechende Vorschriften in den landesrechtlichen AbgG und im EuAbgG).

[1] BAG, Urteil v. 16.12.2004, 6 AZR 663/03 zu § 19 BAT-O; BAG, Urteil v. 25.10.2001, 6 AZR 718/00 – BAGE 99 S. 250, 255; a. A. Breier/Dassau/Kiefer u. a., TVöD-Kommentar, § 34 Rn. 51.
[2] BAG, Urteil v. 25.10.2001, 6 AZR 718/00, BAGE 99 S. 250, 255 – zum Ruhen wegen befristeter teilweiser Erwerbsminderung; BAG, Urteil v. 5.4.2000, 10 AZR 178/99, ZTR 2000 S. 375.
[3] BAG, Urteil v. 16.12.2004, 6 AZR 663/03, ZTR 2005 S. 364.
[4] EuGH, Urteil v. 15.10.1969, 15/69, BAG, Urteil v. 5.12.1969, 5 AZR 215/68.

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