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Berufsständische Versorgung / 1.2 Wirkung der Befreiung

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Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist unwiderruflich und gilt ausschließlich für die Dauer der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die die Befreiung beantragt wurde.

Dies bedeutet, dass sie weder auf eine neben der befreiten Tätigkeit ausgeübte, noch auf eine nach Beendigung der befreiten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neu aufgenommene Tätigkeit Wirkung entfaltet.

Allerdings sieht der Gesetzgeber eine besondere Fallgestaltung vor, in welcher sich die Befreiung auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt. Hierbei darf es sich ausschließlich um eine solche handeln, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Außerdem muss der Versorgungsträger die Versorgungsanwartschaft für die Zeit dieser Tätigkeit gewährleisten. Dabei ist es unerheblich, ob diese weitere Tätigkeit zeitgleich zur befreiten oder nachgelagert zu ihr ausgeübt wird.[1]

 
Hinweis

Keine freiwillige Rentenversicherung möglich

Eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung entfällt für Personen, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen

  • Bezugs ihrer Pension oder
  • wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

haben befreien lassen.

 
Wichtig

Neuer Befreiungsantrag bei Beschäftigungswechsel

Mitglieder Berufsständischer Versorgungseinrichtungen müssen bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.

[1] § 6 Abs. 5 SGB VI; BSG, Urteile v. 14.5.2025, B 10/12 R 3/23 R sowie B 10/12 R 1/24 R.

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