Einführung
FG Münster, Urteil vom 15.6.2011, 9 K 501/08 K, Rev. eingelegt (Az. BFH I R 66/10)
Volltext des Urteils: BBL2011-2927-1 unter www.betriebs-berater.de
1 Leitsätze des Kommentators
1. Voraussichtliche Finanzierungsaufwendungen können in die Bewertung von Rückstellungen für Aufbewahrungspflichten als Einzel- bzw. Gemeinkosten einbezogen werden, wenn ein tatsächlicher Verwendungszusammenhang besteht.
2. Bezogen auf die sog. Poolfinanzierung bei Kreditinstituten ist das Erfordernis des tatsächlichen Verwendungszusammenhangs nicht erfüllt.
2 Aus den Gründen
Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen dem Grunde nach zulässig
Rz. 22-23
I. Für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (vgl. § 257 HGB, § 147 AO) ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 1. Fall HGB i.V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, § 8 Abs. 1 S. 1 KStG zu bilden (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2002 VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131; vom 18.1.2011 X R 14/09, BStBl. II 2011, 794). Beide Beteiligte gehen demgemäß übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin dem Grunde nach eine Rückstellung der vorgenannten Art zu bilden hatte.
Keine Einbeziehung der voraussichtlichen Finanzierungsaufwendungen in die Rückstellungsbewertung
Rz. 24
II. Bei der Bewertung der Rückstellung waren jedoch die von der Klägerin angesetzten voraussichtlichen Finanzierungsaufwendungen nicht einzubeziehen.
Bewertung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten
Rz. 25
1. Rückstellungen sind nach dem im Streitfall noch anwendbaren § 253 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. 3. Fall HGB a. F. (ausdrücklich nunmehr § 253 Abs. 1 S. 1 2. Fall HGB i. d. F. des BilMoG), der nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG i.V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, der nach vernünftiger kaufmännischer Auffassung voraussichtlich zur Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit notwendig ist (vgl. etwa BFH-Urteil in BStBl. II 2003, 131, unter II.3.; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Aufl, § 5 Rz. 421). Es kann dahinstehen, ob d...