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Berichtsarten und -umfang / 1 Arten der Berichterstattung

Prof. Dr. Ulrike Eidel, Dr. Michael Strickmann
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Die gesetzlichen Regelungen schreiben verschiedene Arten der Berichterstattung für die Informationen des Anhangs vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich zwischen Angaben, Aufgliederungen, Ausweisen, Darstellungen, Begründungen und Erläuterungen unterschieden. Diese Berichtsarten sind inhaltlich wie folgt abzugrenzen[1]:

 
Berichtsart Inhaltliche Konkretisierung
Angabe Bloße Nennung einer Tatsache, je nach Art des Sachverhalts verbal oder quantitativ
Aufgliederung Zerlegung einer i. d. R. quantitativen Größe, insb. eines Bilanz- oder GuV-Postens, in einzelne Teilkomponenten
Ausweis Quantitative Nennung einer Tatsache
Darstellung Verbale und/oder quantitative Nennung eines Sachverhalts, verbunden mit einer Aufgliederung, Erläuterung oder Begründung
Erläuterung Verbale Erklärung, Kommentierung und Interpretation von Sachverhalten, ggf. verbunden mit einer Nennung quantitativer Sachverhaltsinformationen
Begründung Verbale Nennung der Motive oder ursächlichen Faktoren eines Sachverhalts

Tab. 1: Arten der Anhangberichterstattung

Eine vollkommen trennscharfe Abgrenzung zwischen den dargestellten Berichtsarten ist nicht möglich, vielmehr beinhalten die genannten, im Gesetz verwendeten Begriffe inhaltliche Überschneidungen.

Im Sinne der Verständlichkeit der Anhangberichterstattung genügt eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes, etwa zur Beschreibung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB, den gesetzlichen Berichtspflichten nicht[2].

[1] Vgl. Selchert/Karsten, in BB 1985, S. 1890 f.; IDW, WP Handbuch, 15. Aufl. 2017, Abschn. F Rz. 917; Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz. 22; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1994 ff., § 284 HGB Rz. 24.
[2] Vgl. Grottel, in Grottel/Schmidt/Schuber...

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