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Beitragszuschuss / 3 Lohnsteuerrechtliche Behandlung

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Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, gehören zum steuerfreien Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist.[1] Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses richtet sich ausschließlich nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Eine leistungsbezogene Begrenzung des Zuschusses sieht § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht vor, sodass Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Rahmen des § 257 SGB V zuschussfähig sind, auch wenn der Krankenversicherungsvertrag Leistungserweiterungen enthält.[2] Für die Bemessung des Arbeitgeberzuschusses unbedeutend sind die für Zwecke des Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung[3] bestehenden Regelungen der Krankenversicherungsbeitragsanteils-Ermittlungsverordnung.[4]

[1] § 257 Abs. 2 SGB V.
[2] § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
[3] § 10 EStG.
[4] R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5 LStR.

3.1 Beitragsbescheinigung zu den Entgeltunterlagen nehmen

Zahlt der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Die Bescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

3.2 Geleistete Mehrbeiträge sind steuerpflichtig

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss, der die Hälfte des tatsächlich geleisteten Beitrags übersteigt, ist der geleistete Mehrbetrag steuerpflichtig. Da es sich bei dem übersteigenden Teil der Arbeitgeberzahlung um eine Geldleistung handelt, ist die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze nicht anwendbar. Es liegt kein Sachbezug vor, da der Arbeitgeber mit der Geldleistung keinen Versicherungsschutz verschafft.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberzuschuss übersteigt den hälftigen Arbeitneh...

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