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Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherun ... / Sozialversicherung

Stefan Seitz
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1 Personenkreis

1.1 Mitglieder mit Vollendung des 23. Lebensjahres

Der Beitragszuschlag[1] für Kinderlose ist zu zahlen vom Ablauf des Monats an, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, es sei denn, das Mitglied gehört darüber hinaus zu einer der unter Abschn. 1.3, 1.4 oder 1.5 genannten und von der Beitragspflicht ausgenommenen Personengruppen.

 
Achtung

Am Monatsersten geborene Personen

Personen, die am Ersten eines Monats geboren sind, sind bereits ab Beginn dieses Monats zuschlagspflichtig, denn das Lebensjahr wird am Tag vor dem Geburtstag vollendet.

Weist ein Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Vollendung des 23. Lebensjahres die Elterneigenschaft nach, bleibt er zuschlagsfrei. Wird die Elterneigenschaft innerhalb der ersten 3 Monate nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, ist der Arbeitnehmer über die Vollendung des 23. Lebensjahres hinaus ebenfalls zuschlagsfrei. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des folgenden Monats nach Vorlage des Nachweises.

[1]

S. Beitragssatz.

1.2 Vor dem 1.1.1940 geborene Mitglieder

Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht von Mitgliedern zu zahlen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind. Die dieser Generation angehörenden Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind generell vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.

1.3 Wehrdienstleistende

Wehrdienstleistende sind ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine personenbezogene, sondern um eine einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Grundlage für die Bemessung der Beiträge im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung ist der bundeseinheitliche Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Höhe von 3,05 %. Sofern daneben bzw. außerhalb der paus...

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