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Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherun ... / 1.5 Mitglieder mit Elterneigenschaft

Stefan Seitz
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1.5.1 Eltern

Wenn Arbeitnehmer ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten sie beitragsrechtlich als kinderlos bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis über die Elterneigenschaft innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Geburtsmonats. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Geburt vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des folgenden Monats nach Vorlage des Nachweises.

Bei pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen wird dies in aller Regel nicht ins Gewicht fallen, weil sie während des Bezugs von Mutterschaftsgeld und beim anschließenden Elterngeldbezug oder der anschließenden Elternzeit in aller Regel beitragsfrei sind. Beim Vater des Kindes ist die 3-Monatsfrist aber zu beachten.

1.5.2 Adoptiv-/Stief-/Pflegeeltern

Die Elterneigenschaft wird bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern nur anerkannt, wenn die Familienbindung zu einem Zeitpunkt bewirkt wurde, an dem für das Kind aufgrund der Altersgrenzen eine Familienversicherung durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können.[1]

Die 3-Monatsfrist und der Freistellungszeitpunkt gelten bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern entsprechend. An die Stelle der Geburt treten

  • der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption,
  • die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und
  • die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder
  • der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern und
  • der Nachweis des Jugendamts.

Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der "Geburt des Kindes" die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptivpflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden s...

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