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Beitragsgruppen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle monatlich einen Beitragsnachweis zu übermitteln. In diesem Beitragsnachweis werden die Beiträge zu den jeweiligen Sozialversicherungszweigen aufgeteilt, die in Beitragsgruppen dargestellt werden. Die geltenden Beitragsgruppen werden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Bestimmung der Beitragsgruppen bildet § 28b Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (GR v. 23.3.2017) in Verbindung mit Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 SGB IV (GR v. 28.6.2023) in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verwendung von Beitragsgruppen.

Sozialversicherung

1 Angabe von Beitragsgruppen

Da die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich in der gleichen Weise berechnet werden, kann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Allgemeinen in einem Arbeitsgang errechnet werden. Weil der Anspruch auf die Beiträge jedoch nicht alleine dem Gesundheitsfonds, sondern ihrem Anteil entsprechend der Pflegekasse, den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit zusteht, muss die Krankenkasse den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufteilen. Damit die Krankenkasse dazu in der Lage ist, hat der Arbeitgeber die Beiträge nach Beitragsgruppen getrennt nachzuweisen.

Besondere Beitragsgruppen sind vorgesehen für die Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit "U1"[1] und bei Muttersc...

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