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Beitragserhöhung: Hinweise für die praktische Durchführung / 2 Praktische Durchführung

Stefan Wagner
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Folgende Punkte sind bei der Durchführung einer wirksamen Beitragserhöhung besonders zu beachten:

  • Wer ist zuständig?
  • Welche Mehrheit ist erforderlich?
  • Ist ein bestimmtes Verfahren zu beachten?
  • Wie wird die Höhe der Beiträge festgelegt?
  • Ab wann ist eine Beitragserhöhung wirksam?

2.1 Wer ist zuständig?

Grundsatz: Maßgebend ist die Vereinssatzung. Gibt es dort spezielle Regelungen, wer über eine Beitragserhöhung zu entscheiden hat? Wenn es in der Satzung keine Anhaltspunkte gibt, ist auf das Gesetz zurückzugreifen. Dort ist unter § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt, dass für alle Angelegenheiten des Vereins die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist.

 
Hinweis

Abteilungsbeiträge

Wie ist es bei Abteilungsbeiträgen? Auch hier muss die Satzung regeln, wer für die Entscheidung über die Höhe der Abteilungsbeiträge zuständig ist (z. B. die Abteilungsversammlung). Wenn die Satzung hier keine Regelung enthält, muss auch darüber die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins entscheiden.

2.2 Welche Mehrheit ist erforderlich?

Maßgebend ist auch hier wieder die Satzung. In der Regel sind dazu keine Aussagen zu finden, so dass die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zählt. Die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen zählen nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für eine Abstimmung

Die Satzung des Vereins T. e. V. regelt nicht, mit welcher ausdrücklichen Mehrheit die Mitgliederversammlung über die Beitragserhöhung abzustimmen hat.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB muss daher bei der Abstimmung die einfache (absolute) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden.

Abstimmungsergebnis: Es sind 60 stimmberechtigte Mitglieder anwesend. 25 stimmen mit ja, 15 mit nein und der Rest enthält sich. Ergebnis?

25 Ja

15 Nein

20 Enthaltungen

= 60 Mitglieder haben ihre Stimme abgegeben.

Berechnung:

Die Enthaltungen werden nic...

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