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Behinderte / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Personenkreis

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen (Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX, Anstalten und Heimen sowie Heimarbeit für diese Einrichtungen). Auf Arbeitnehmer in Beschäftigungen außerhalb dieser geschützten Einrichtungen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt worden ist und die als Menschen mit Schwerbehinderung gelten, sind die besonderen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für Menschen mit Behinderungen nicht anzuwenden. Für sie sind die allgemeinen Vorschriften zur Sozialversicherung maßgebend.

2 Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung pflichtversichert, wenn sie in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden.[1] Das gilt auch für diejenigen, die von diesen Einrichtungen als Heimarbeiter beschäftigt werden.

Darüber hinaus unterliegen auch die in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigten Menschen mit Behinderungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht.[2]

Für den Eintritt von Versicherungspflicht von Menschen mit Behinderungen ist es unbedeutend, ob und in welcher Höhe sie für ihre Tätigkeit Entgelt erhalten. Die versicherungsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen sind nicht anzuwenden.

Voraussetzung der Versicherungspflicht

Voraussetzung für die Versicherungspflicht der Menschen in diesen Einrichtungen ist aber, dass sie in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die mindestens 1/5 der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, und dass die Behinderung nicht nur vorüberg...

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