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Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht und des Progressionsvorbehalts (BB 2023, Heft 03, S. 97)

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Einführung

BFH, Urteil vom 1.6.2022, I R 3/18

ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IR3.18.0

Volltext des Urteils: BBL2022-2388-2 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 1 Abs. 3 S. 2, § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5

Amtliche Leitsätze

1. Für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sind auf der ersten Stufe (Ermittlung des Welteinkommens) Einnahmen, die unter Zugrundelegung deutschen Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerbar, aber – z. B. nach § 3 EStG – steuerfrei wären (hier: aus den Niederlanden stammende Krankengeldzahlungen), nicht einzubeziehen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 01.10.2014 – I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474 [StB 2015, 1 Ls]). Solche Einnahmen sind aber ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen.

2. Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.08.2015 – I R 18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201 [StB 2016, 1 Ls]).

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Erbe Rechtsnachfolger seiner am . . . 2013 verstorbenen Schwester S. Diese wohnte im Königreich der Niederlande (Niederlande) und erzielte im Streitjahr (2012) aus ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in einer dort belegenen Praxis ausgeübten Tätigkeit als Physiotherapeutin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von . . . EUR. In den Niederlanden erzielte S im Streitjahr Zinseinkünfte in Höhe von . . . EUR und erhielt Krankengeld des niederländischen Sozialversicherungsträgers Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) in Höhe von ....

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