Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Befreiung von der Versicherungspflicht / 1.6 Rentner/Menschen mit Behinderungen

Norbert Minn
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Von der Krankenversicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente krankenversicherungspflichtig wird.

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung werden ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit.

Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die

  • in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder
  • in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder
  • bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX

beschäftigt sind.

Menschen mit Behinderungen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, können sich von der Versicherungspflicht ebenfalls befreien lassen.

 
Wichtig

Keine Befreiung möglich bei unmittelbar vorausgehender anderweitiger Krankenversicherungspflicht

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist nur dann möglich, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestands bereits Krankenversicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der vorausgehenden Versicherungspflicht um eine zunächst bestehende Vorrangversicherungspflicht handelt oder sich die Versicherungspflichttatbestände unmittelbar aneinander anschließen. Neben den Versicherungspflichttatbeständen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 13 SGB V schließen auch die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller, die nach §§ 192 und 193 SGB V fortbestehenden Mitgliedschaften sowie die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicher...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren