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Beendigung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft durch auflösende Bedingung (AGB) (BB 2019, Heft 40, S. 2361)

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Einführung

BAG, Urteil vom 12.6.2019, 7 AZR 428/17

ECLI:DE:BAG:2019:120619.U.7AZR428.17.0

Volltext des Urteils: BBL2019-2361-1 unter www.betriebs-berater.de

TzBfG § 14 Abs. 1

1 Orientierungssatz

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft, dass ihr Arbeitsverhältnis ruhend fortbesteht und im Falle einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer der anderen Gesellschaft nach Ablauf des ersten der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden, für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrags nicht wieder auflebt, sondern nur zum Zweck der Fortführung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung während des Dienstvertrags als Geschäftsführer ruhend fortgesetzt wird und bei der Beendigung des Dienstvertrags endet, ist die darin liegende auflösende Bedingung durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt (Rn. 33).

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung am 31. März 2017 geendet hat.

Der Kläger war seit dem 1. April 1993 bei der Beklagten, die vor ihrer Umfirmierung im Januar 2014 unter E R AG (im Folgenden REG) firmierte, und ihren Rechtsvorgängerinnen in verschiedenen leitenden Positionen beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der T G G GmbH (im Folgenden TGG), einer E-Tochtergesellschaft, bestellt. Sein Dienstvertrag mit der TGG vom 13. Mai 2005 war bis zum 30. Juni 2010 befristet. Ferner war vereinbart, dass der Dienstvertrag sich im Fall einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer entsprechend verlängert und während des Verlängerungszeitraums mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Kalendervierteljahr gekündigt werden kann. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversor...

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