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Bearbeitung und Durchführung des Jahresabschlusses / 8 Festgemeinschaft, Spielgemeinschaft, Kooperationen

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Vereine kooperieren miteinander, wenn die eigene Leistungskraft nicht ausreicht, um bestimmte Unternehmungen durchzuführen. Beispielsweise schließen sie sich zusammen, um gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. Im Bereich Sport geschieht dies häufig in der Form, dass Sportarten, insbesondere im Wettkampfbetrieb, unter einem einheitlichen Namen nach außen zusammengefasst werden. Beispiele sind Spielgemeinschaften, Startgemeinschaften oder Leichtathletikgemeinschaften.

 
Hinweis

Zivilrechtlich handelt es sich bei solchen Kooperationen um Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter sind die beteiligten Vereine.

Ertragsteuerlich werden nicht die Ergebnisse, sondern die einzelnen Bruttozahlen der Einnahmen und Ausgaben der Kooperation den beteiligten Vereinen anteilig zugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Die Fußballabteilungen von TUS und Union schließen sich zu einer Spielgemeinschaft zusammen. Die Wettkampfspiele werden gemeinsam ausgerichtet.

 
Einnahmen Eintrittsgelder 20.000 Euro  
Erlöse Gastronomie 10.000 Euro 30.000 Euro
Ausgaben Sportbetrieb 35.000 Euro  
Ausgaben Gastronomie 5.000 Euro 40.000 Euro
Verlust   10.000 Euro

Lösung

Es wird nicht der Verlust von 10.000 Euro verteilt und mit je 5.000 Euro den Vereinen zugerechnet. Vielmehr werden die vorstehend aufgeführten Einnahmen und Ausgaben jeweils halbiert. Das führt zum rechnerischen Verlust von je 5.000 Euro. Durch die Zurechnung der Erlöse kann es jedoch passieren, dass bei einem der beteiligten Vereine die Freigrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von 45.000 Euro oder die Grenze der sportlichen Veranstaltungen von 45.000 Euro überschritten wird. Daraus erhöhen sich bei den beteiligten Vereinen die betroffenen Einnahmen und Ausgaben, auch mit steuerlicher Wirkung.

Im Umsatzsteuerrecht wird die Kooperatio...

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