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BB-Rechtsprechungsreport zur Unternehmensinsolvenz 2018/2019 – Teil II (BB 2019, Heft 41, S. 2370)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Auch im Berichtsjahr 2018/2019 hat der BGH die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht fortgeschrieben, wie dieser und frühere in dieser Zeitschrift erschienene Rechtsprechungsreporte verdeutlichen. Die Insolvenzanfechtung, der weiterhin eine ungebrochen hohe Bedeutung zukommt, ist Gegenstand dieses zweiten Teils des BB-Rechtsprechungsreports. In Teil I, der in Heft 40 erschienen ist, hat Gehrlein Fragestellungen rund um das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren behandelt.

III. Insolvenzanfechtung

1. Gläubigerbenachteiligung

a) Grundsatz

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar, weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert.[87] Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum. Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen.[88]

[87] BGH, 15.11.2018 – IX ZR 229/17, BB 2019, 526, WM 2019, 213, Rn. 11.
[88] BGH, 15.11.2018 – IX ZR 229/17, BB 2019, 526, WM 2019, 213, Rn. 17.

b) Benachteiligung nur eines Gläubigers

Es steht der Anfechtung nicht entgegen, dass nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist. Das Gesetz erklärt in § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen für anfechtbar, welche die ...

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