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BB-Rechtsprechungsreport zur Unternehmensinsolvenz 2013/2014 (Teil 1) (BB 2014, Heft 26, S. 1539)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht befindet sich – wie dieser und frühere in dieser Zeitschrift erschienene Rechtsprechungsberichte verdeutlichen – in einem ständigen Fluss. Immer neue Gestaltungen erfordern höchstrichterliche Leitentscheidungen. Im abgelaufenen Berichtsjahr betreffen Schwerpunkte der Rechtsprechung neben Dauerbrennern wie dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit die Rechtsfolgen nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Auch das Anfechtungsrecht, das in Teil 2 des in Heft 27/28 erscheinenden Reports behandelt wird, wurde in vielfacher Weise fortentwickelt.

I. Eröffnungsverfahren

1. Insolvenzantrag

Im Streitfall wurde der Insolvenzantrag von einer Miterbin gestellt. Deren Antragsberechtigung ergibt sich aus § 317 Abs. 1 InsO. Soweit eine Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft für Insolvenzanträge von Nachlassgläubigern gilt (§ 319 InsO), ist diese Vorschrift auf den Insolvenzantrag eines Miterben nicht anzuwenden, deren Anträge sind ohne zeitliche Beschränkung zulässig.[1]

[1] BGH, 10.10.2013 – IX ZR 30/12, ZInsO 2014, 37 Rn. 14.

2. Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten.[2] Aufgrund der Restschuldbefreiung verwandeln sich Forderungen, von den Ausnahmen des § 302 InsO abgesehen, in unvollkommene Verbindlichkeiten, die zwar weiterhin erfüllbar, aber deren Durchsetzung nicht mehr erzwingbar ist. Derartige unvollkommene Verbindlichk...

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