Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BB-Rechtsprechungsreport zum Investmentsteuergesetz 2022/2023 – Teil I (BB 2023, Heft 38, S. 2135)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Fortentwicklungen des Investmentsteuergesetzes ergeben sich regelmäßig durch Gesetzesänderungen, BMF-Schreiben sowie der Anpassung oder Neufassung von Doppelbesteuerungsabkommen (so wurde am 6.7.2023 das Änderungsprotokoll des DBA Luxemburg abgeschlossen). Zudem spielt aber auch die Rechtsprechung des BFH bzw. der Finanzgerichte eine erhebliche Rolle bei der Fortentwicklung des InvStG. Der BFH wie auch insbesondere das FG Köln haben in den Jahren 2021 und 2022 eine Reihe von Urteilen mit Bezug zum InvStG 2014 wie auch zum InvStG in der seit dem 1.1.2018 anzuwendenden Fassung veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag werden die jeweiligen Hintergründe, die zentralen Entscheidungsgründe, aber insbesondere die Praxisfolgen der Urteile dargestellt. Der Praxisausblick bleibt dabei nicht beschränkt auf die Auswirkungen unter dem InvStG 2004, sondern blickt ebenfalls auf etwaige Folgewirkungen unter dem neuen InvStG.

I. Besteuerung ausländischer Spezial-Immobilienfonds verstößt bis zum Jahr 2017 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, 27.4.2023 – C-537/20, L Fund/Finanzamt D)

[1] EuGH, 27.4.2023 – C-537/20, L Fund/Finanzamt D, BB 2023, 1045 Tenor, IStR 2023, 355, sowie DStR 2023, 1002.

1. Hintergrund

In seinem Urteil vom 27.4.2023 befasste sich der EuGH mit der ihm vom BFH mit Urteil vom 18.12.2019 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage, ob Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, derzufolge inländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern von der Körperschaftsteuer befreit sind, während ausländische Spezial-Immobilienfonds mit ausschließlich ausländischen Anlegern hinsichtlich ihrer im Inland erzielten Vermietungseinkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

2. Sachverhalt

Ein in Luxemburg ansässiger Immobilienfonds in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds luxemburgischen Rechts hatte weder seinen Sitz noch die Geschäftsleitung im Inland. Dies gilt ebenso für die beiden einz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren