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BB-Rechtsprechungsreport Umsatzsteuer 2019 (BB 2020, Hef ... / 1. Ermäßigter Steuersatz bei Zweckbetrieben (BFH, 22.11.2019 – XI R 2/17)

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Leitsatz

Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.

Entscheidung

Bei dem Kläger handelte es sich um einen gemeinnützigen Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens, der mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 AO verfolgte. Zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen betrieb er eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen. Darüber hinaus betrieb der Kläger mit behinderten Angestellten ein Bistro und eine öffentliche Toilette, deren Umsätze er dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Das FA wendete den Regelsteuersatz an. Das FG[38] wies die hiergegen eingelegte Klage ab.

Im Rahmen der Revision stellte der BFH fest, dass die streitgegenständlichen Umsätze des Klägers nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterfallen. Die Voraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG sei unionsrechtswidrig, da das EU-Recht für nicht originär gemeinnützige Leistungen keine Steuersatzermäßigung vorsehe. Dies führe gleichermaßen dazu, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 und 3 UStG, soweit sie zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen seien. Unter Anwendung dieser Grundsätze lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht vor, insbesondere da der Kläger mit dem Betrieb des Bistros und der Toilette in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen erziele, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stünden.

Praxisfolgen

Die v...

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