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BB-Rechtsprechungs-, Verwaltungs- und Gesetzgebungsrepor ... / V. IDW RH FAB 1.021 zur Bewertung von Rückstellungen für rückgedeckte Altersversorgungsverpflichtungen

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2021 ist der IDW-Rechnungslegungshinweis zur handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen verabschiedet worden.[24]

Die Bewertung einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz und die Bewertung des Rückdeckungsanspruchs kann auseinanderfallen, auch im Falle einer kongruenten Rückdeckungsversicherung. Der Rechnungslegungshinweis betrifft die Frage, wann eine übereinstimmende Bewertung beider Posten erfolgen kann. Nach Ansicht des IDW dürfen Versorgungszusagen, die auf die Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung abstellen, wie wertpapiergebundene Versorgungszusagen bilanziert werden (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB). Wenn die Rückdeckungsversicherung die zugesagten Leistungen kongruent abdeckt, ohne dass eine Bindung der zugesagten Versorgungsleistungen an die Versicherungsleistungen besteht, dann dürfe eine kongruente Bewertung von Aktiv- und Passivposten erfolgen.

Die kongruente Bewertung der beiden Bilanzposten kann entweder durch Bewertung der Pensionsrückstellung mit dem Buchwert des Rückdeckungsversicherungsanspruchs erfolgen oder – umgekehrt – durch eine Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs mit dem Erfüllungsbetrag der Pensionsrückstellung. Wenn die Versorgungsleistungen nur teilweise durch kongruente Rückdeckungsversicherungen abgedeckt sind, dann seien die Bilanzierungsgrundsätze des IDW-Rechnungslegungshinweises nur auf diesen Teil der Pensionsrückstellung anzuwenden. Bei der erstmaligen Umstellung auf die übereinstimmende Bewertung kann es zu Zuführungen zur Pensionsrückstellung oder zu Abwertungen beim Rückdeckungsversicherungsanspruch kommen. Deshalb bleibt eine Nichtanwendung des IDW RH FAB 1.021 für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden, unbeanstandet.[25]

[24] IDW Life 2021, 7...

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