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BAG: Vorruhestandsgeld – Benachteiligung wegen Teilzeit (BB 2025, Heft 43, S. 2489)

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Einführung

BAG, Urteil vom 29.4.2025 - 9 AZR 287/24

ECLI:DE:BAG:2025:290425.U.9AZR287.24.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-1779-2 unter www.betriebs-berater.de

BGB § 139; TzBfG § 4 Abs. 1; MTV für die Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie vom 31.10.1996 i. d. F. vom 24.1.2005 § 14

Orientierungssätze

1. Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Dabei haben sie allerdings das Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten, dem zufolge in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. BAG 30. Januar 2024 – 1 AZR 62/23 –; Rn. 18 [BB 2025, 1779 Ls.]).

2. Fließt in die Berechnung des Vorruhestandsgelds der Beschäftigungsgrad ein, mit dem der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses tätig war (sog. Mischrechnung), liegt hierin eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wegen der Teilzeit, die nach § 4 Abs. 1 TzBfG der Rechtfertigung durch einen Sachgrund bedarf (Rn. 22 ff.).

3. Besteht der Zweck des Vorruhestandsgelds darin, die Versorgungslücken auszugleichen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben einhergehen, dürfen in die Mischrechnung nur solche Beschäftigungszeiten einfließen, die für die Bestimmung des zu sichernden Lebensstandards von Bedeutung sind. An diesem Erfordernis kann es bei länger in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen fehlen (Rn. 29).

4. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, dem zufolge die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht zwingend dessen Gesamtnichtigkeit bedingt, ist auf Betriebsvereinbarungen anwendbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat hierbei die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen kein...

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