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BAG: Transparenz einer Rückzahlungsklausel (BB 2014, Heft 4, S. 192)

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Einführung

BAG, Urteil vom 6.8.2013, 9 AZR 442/12

Volltext des Urteils: BBL2014-192-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Nicht amtliche Leitsätze

1. Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen.

2. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen (z. B. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) nicht genau und abschließend bezeichnet.

2 BB-Kommentar

In der Praxis verpflichten sich Arbeitgeber häufig, Aus- und Fortbildungskosten ihrer Arbeitnehmer zu übernehmen. Die Bekleidung eines bestimmten Arbeitsplatzes setzt ggf. Fachkenntnisse voraus, die zunächst erworben werden müssen. Der Arbeitgeber geht insoweit mit der Zahlung von Fortbildungskosten in Vorleistung, als er hofft, dass die so erworbenen Kenntnisse sich später durch einen besser ausgebildeten Arbeitnehmer in seiner Unternehmensstruktur amortisieren werden. Dabei läuft der Arbeitgeber allerdings Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis zeitnah nach der Fort- bzw. Weiterbildung endet. Den aufgewendeten Kosten steht dann kein geldwerter Vorteil in Gestalt eines unternehmensinternen "Know-how-Zuwachses" gegenüber.

Vor diesem Hintergrund schließen Arbeitgeber in der Praxis sogenannte Rückzahlungsvereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern ab. Scheidet der Arbeitnehmer zeitnah nach der Fortbildung aus, so sehen die Rückzahlungsklauseln in der Regel vor, dass er die Fortbildungskosten anteilig oder in voller Höhe zurückzuzahlen hat. In de...

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