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BAG: Tarifliche Regelungssperre – Mitbestimmung des Betriebsrats (BB 2025, Heft 51/52, S. 3003)

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Einführung

BAG, Urteil vom 20.5.2025 - 1 AZR 120/24

ECLI:DE:BAG:2025:200525.U.1AZR120.24.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-2483-4 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1

Leitsatz

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein tarifgebundener Arbeitgeber den Arbeitnehmern künftig keine Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause während der Arbeitszeit mehr gewährt, enthält keine Änderung eines betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Sachverhalt

 

Rz. 1

Die Parteien streiten über die Gewährung einer bezahlten Arbeitspause.

 

Rz. 2

Die Beklagte erbringt Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e. V. (AGV Deutscher Eisenbahnen). Ihre Mehrheitsgesellschafterin ist die Region H.

 

Rz. 3

Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten in N als Werkstattmeister tätig. In § 12 Abs. 1 seines Arbeitsvertrags vom 31. August 2004 ist vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

Rz. 4

Der vom AGV Deutscher Eisenbahnen geschlossene Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15. Dezember 1966 idF vom 1. Januar 2019 (ETV) sieht in seinem § 3 Abs. 2 vor, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Zudem enthält § 12 ETV Regelungen für den Fall einer "Arbeitsversäumnis". Danach hat der Arbeitnehmer persönliche Angelegenheiten "unbeschadet der Absätze 6 bis 8 außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ETV). Wird der Arbeitnehmer nach den Absätzen 6, 7 oder 8 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelt...

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