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BAG: Statusverfahren bei Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer bislang aufsichtsratslosen GmbH (BB 2008, Heft 40, S. 2182)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 26.1.2008, 7 ABR 6/07

Volltext des Beschlusses: BBL2008-2182-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz

Bei einem Streit zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, muss vor der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ein Statusverfahren nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG vor dem dafür allein zuständigen Landgericht durchgeführt werden. Eine zuvor vorgenommene Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist nichtig.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 2) als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist eine Beteiligungsgesellschaft. Ihre Tätigkeit beschränkt sich nach dem Handelsregisterauszug auf die Verwaltung eigener Industriebeteiligungen. Sie beschäftigt – mit Ausnahme eines auf der Grundlage eines Beratervertrags tätigen Prokuristen – keine Mitarbeiter. Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der I mbH (I), von deren Stammkapital sie 87, 4 % hält. Über weitere Beteiligungen verfügt die Antragstellerin nicht. Zwischen der Antragstellerin und der I besteht ein Beherrschungsvertrag. Die I beschäftigt rund 1000 Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein nach den Vorschriften über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer gebildeter Aufsichtsrat. Bei der Antragstellerin war bis November 2004 kein Aufsichtsrat gebildet. Im Februar 2004 hatte der bei der I bestehende Gesamtbetriebsrat einen Hauptwahlvorstand zur Durchführung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Antragstellerin bestellt. Der Hauptwahlvorstand erließ am 15.10.2004 das Wahlausschreiben. Bei der Wahl am 30.11.20...

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