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BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers (BB 2015, Heft 7, S. 379)

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Einführung

BAG, Urteil vom 30.9.2014, 1 ABR 79/12

Volltext des Urteils: BBL2015-379-1 unter www.betriebs-berater.de

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: Vgl. dazu den BB-Komm. von Bissels demnächst im BB 10/2015.

1 Amtliche Leitsätze

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.

2. Mit der Interpretation von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als Verbotsnorm sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung nicht überschritten. Auch unterliegt es keinen Zweifeln, dass die Richtlinie 2008/104 diesem Normverständnis nicht entgegensteht.

3. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme des Leiharbeitnehmers verweigern.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin.

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren "Rechtsnachfolgerin" der B GmbH & Co. KG, welche 272 (Stamm-)Arbeitnehmer und 55 Leiharbeitnehmer beschäftigt. In ihrem Betrieb ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet. Diesem teilte die vormalige Arbeitgeberin im Dezember 2006 ihre grundsätzliche Absicht mit, ab dem 1.4.2007 alle freien oder frei werdenden Stellen mit Arbeitnehmern zu besetzen, die bei der D GmbH & Co. KG (D) angestellt sind und der Arbeitgeberin zur Arbeitsleistung überlassen werden. Die D verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Am 4.5.2011 schrieb die vormalige Arbeitgeberin unternehmensintern "zur Beschäftigung über die D" die Stelle eines "Personalreferenten (m/w) Schwerpunkt Recruiting" aus. Mit "Einstellungsmeldung" vom 22.6.2011 informierte sie den Betriebsrat, sie b...

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