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BAG: Beschluss zur Zustimmungsverweigerung – Sitzungsniederschrift (BB 2015, Heft 11, S. 638)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 30.9.2014, 1 ABR 32/13

Volltext des Urteils: BBL2015-638-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtliche Leitsätze

1. Der Betriebsrat muss über die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen.

2. Einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG kommt ein hoher Beweiswert in Bezug auf die darin protokollierte Beschlussfassung des Betriebsrats zu.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierungen von zuletzt noch 72 Arbeitnehmern.

Durch den Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für Baden-Württemberg (ohne Tarifbezirk Südbaden) vom 15. Januar 2009 (TV Löhne BW) wurden die in dessen Anhang 1 ausgebrachten Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu gefasst. Nach einem am 11. Mai 2011 vom Arbeitsgericht Stuttgart im Verfahren – 17 BV 256/09 – durch Beschluss festgestellten Vergleich ist die Arbeitgeberin zur Ein- bzw. Umgruppierung der bei ihr am 22. März 2011 beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, soweit nicht bereits eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist.

Mit mehreren, dem Betriebsrat am 6. Juni 2011 zugegangenen Schreiben vom 31. Mai 2011 ersuchte die Arbeitgeberin diesen um die Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Arbeitnehmer. Mit E-Mail vom 9. Juni 2011 stimmte die Arbeitgeberin einer vom Betriebsrat erbetenen Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 20. Juni 2011 zu. Am 10. Juni 2011 lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zu einer am 14. Juni 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein. In dem Schreiben waren der Tagesordnungspunkt "Personelle Einzelmaßnahmen" und die von der Arbeitgeberin beantragten Umgru...

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